Satzung

Unsere Satzung könnt Ihr hier herunterladen:

BiNeSatzung2021.pdf
 

BiNe - Bisexuelles Netzwerk e.V. , Ignystr. 14, 50858 Köln

Triodos Bank N.V. Deutschland 
BIC TRODDEF1
IBAN DE66 5003 1000 1078 7680 09

 

Satzung

 

§ 1 - Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen "BiNe – Bisexuelles Netzwerk e.V.".

2. Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und ist in das Vereinsregister einzutragen.

 

§ 2 - Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittel­bar gemeinnützige sowie mildtätige Ziele im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung (AO 1977, §§ 51ff).

2. Die gemeinnützigen Zwecke des Vereins sind im einzelnen:

2.1. die Förderung von Bildung und Erziehung

Die Tätigkeit des Vereins ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf geistigem und sittlichem Gebiet zu fördern durch die Aufklärung über bisexuelle Lebensformen, durch den Abbau von weitverbrei­teten Vorurteilen über bisexuelle Menschen aller Geschlechter sowie durch die Vermittlung der Erkenntnis der Sexualwissenschaft, daß Bisexualität eine gleichwertige Möglichkeit im Spektrum menschlicher Sexualität ist.

 

Dieser Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht:

- mittels Initiierung und Unterstützung von öffentlichen Veranstaltungen

- durch Stellungnahmen zu sexualwissen­schaftlichen, pädagogischen, theologischen, medizinischen, sozialen, rechtlichen und politischen Fragen, die bisexuelle Menschen aller Geschlechter betreffen

- mittels Förderung von Fort- und Weiterbildung im sozialpädagogischen und psychologischen sowie im gesellschafts- und sozialpolitischen Bereich

- durch Aufklärung im gesundheitspolitischen Bereich unter anderem mit Schwerpunkt AIDS

 

3. Die mildtätigen Zwecke des Vereins sind im einzelnen:

Die Tätigkeit des Vereins ist darauf gerichtet, Personen selbstlos zu unterstützen, die ins­beson­dere infolge ihres seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

Gegenstand des Vereins ist daher die Unter­stützung von bisexuellen Menschen aller Geschlechter auf der Basis der Selbsthilfe.

Der Verein will ein Forum bilden, das Betroffenen Kontakt, Hilfestellung, Information sowie die Gelegenheit zu Austausch und Gespräch bietet.

 

Dieser Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht:

- durch den Aufbau geeigneter Selbsthilfegruppen

- durch die Vernetzung bestehender Selbsthilfe­gruppen

- durch die Förderung des Informationsaustausches

- durch die Förderung von Seminaren, Beratungs­angeboten sowie Telefonseelsorge.

Im Rahmen der Möglichkeiten des Vereins sollen die dafür notwendigen organisatorischen Bedin­gungen geschaffen werden.

 

4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

 

5. Die Mittel des Vereins werden ausschließlich den satzungsgemäßen Zwecken zugeführt.

Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

 

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unver­hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

7. Der Verein hat sich parteipolitisch neutral zu verhalten.

 

§ 3 – Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus Mitgliedern und Fördermitgliedern.

2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sowie nicht rechtsfähige Vereine und Selbsthilfegruppen werden. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Vom Zeitpunkt der Aufnahme an ist der Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Mitglieds­beiträge pünktlich zu zahlen. Diese sind in Geld zu entrichten.

Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand entscheidet auf Antrag im Einzelfall über Ermäßigung, Befreiung oder Stundung des Mitgliedsbeitrages.

4. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Fördermitglieder sind passive Mitglieder und haben kein Stimmrecht. Sie zahlen mindestens den halben Beitrag der ordentlichen Mitglieder.

Über die genaue Höhe entscheiden sie selbst.

5. Die Mitgliedschaft endet:

- durch Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung

- durch Austritt zum Ende Juni bzw. Ende Dezember eines Jahres. Der Austritt muss bis zum 15. Mai bzw. 15. November des Jahres schriftlich erklärt werden. Die Erklärung ist an den Vorstand zu richten.

- durch Ausschluß, der bei wichtigem Grund vorläufig vom Vorstand ausgesprochen werden kann.

Wichtige Gründe sind insbesondere Verstöße gegen die Satzung, vereinsschädigendes Verhalten, strafbare Vergehen oder Verbrechen oder Beitrags­rückstände von mindestens einem Jahr. Das gilt insbesondere, wenn das Mitglied nicht unter den zuletzt hinterlegten Adressaten (Email-Adresse, Postadresse, Telefonnummern) zu erreichen und seine Adresse nicht mit angemessenem Aufwand zu ermitteln ist.

Dem Mitglied muß vor Beschlußfassung Gelegen­heit zur Rechtfertigung bzw. Stellung­nahme gegeben werden. Über den endgültigen Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 4 - Organe des Vereins

1. Der Vorstand

2. Der erweiterte Vorstand

3. Die besonderen VertreterInnen

4. Die Mitgliederversammlung

5. Die Kassenprüfungskommission

 

§ 5 - Die Mitgliederversammlung

1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

- Wahl und Abwahl des Vorstands sowie der BeisitzerInnen (erweiterter Vorstand)

- Wahl der Kassenprüfungskommission

- Entlastung des Vorstands

- Entlastung der BeisitzerInnen (erweiterter Vorstand)

- Entlastung der besonderen VertreterInnen

- Beschlußfassung über den Ausschluß eines Mitglieds

- Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge

- Beschlußfassung über die Grundsätze für die Erstattung von Aufwendungen (Reisekosten, ReferentInnenhonorare etc.)

- Beschlußfassung über Meinungsverschieden­heiten im Vorstand

- Beschlußfassung über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks

- Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins

 

2. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Erfordert es die Interessenlage des Vereins, so kann eine Mitgliederversammlung jederzeit einberufen werden.

In besonders dringenden Fällen ist auch die Einbe­rufung einer außerordentlichen Mitglieder­ver­sammlung möglich. Die ordentliche und die außerordentliche Mitgliederversammlung werden vom Vorstand einberufen.

 

3. Eine Mitgliederversammlung muß vom Vorstand binnen eines Monats einberufen werden, wenn mehr als 10 % aber mindestens 5 der stimmberechtigten Mitglieder den Vorstand dazu schriftlich auffordern.

 

4. Der Vorstand lädt die Mitglieder schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein.

Die Ladefrist für eine ordentliche Mitglieder­ver­sammlung beträgt mindestens 4 Wochen. Die ordentliche Mitgliederversammlung muß auf einen anderen Termin verlegt werden, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder binnen einer Woche nach ordnungsgemäßer Einladung den Vorstand schriftlich dazu auffordern. Der 2. Termin ist bindend.

Die Ladefrist für eine außerordentliche Mitglieder­versammlung beträgt 1 Woche. Dieser Termin ist bindend.

 

5. Anträge über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der nach ordnungsgemäßer Einladung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig.

 

7. Die Mitgliederversammlung wählt eine/n VersammlungsleiterIn und eine/n Protokoll­führerIn.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welche von der/dem VersammlungsleiterIn und von der/dem ProtokollführerIn zu unterzeichnen sind.

 

8. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jedes Mitglied hat die Möglichkeit, seine Stimme einem anderen Mitglied schriftlich zu übertragen. Bei Abstim­mungen entscheidet die einfache Mehrheit.

Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks können nur mit Zweidrittel­mehrheit der anwesenden bzw. durch Anwesende vertretenen Mitglieder beschlossen werden. Stimm­enthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

 

9. Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand 6 Wochen vor der Mitglieder­ver­sammlung schriftlich zugegangen sein. Später eingehende Anträge sind erst bei der darauf folgenden Mitgliederversammlung beschlussfähig, es sei denn, die MV beschließt mit 2/3- Mehrheit, daß ein Antrag mit in die Tagesordnung aufge­nommen wird.

 

10. Der Vorstand kann es Vereinsmitgliedern ermöglichen,

1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder

2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.

 

11. Ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder ist gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

 

§ 6 - Der Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich aus einer oder mehreren Personen zusammen. Er vertritt den Verein gerichtlich und außer­gerichtlich. Vertretungsberechtigt ist jedes Vorstandsmitglied alleine.

 

2. Für vereinsinterne Angelegenheiten kann der Vorstand zur Entlastung um eine/n oder mehrere BeisitzerInnen erweitert werden.

Für jedes von der Mitgliederversammlung beschlossene Projekt kann ein/e VertreterIn als BeisitzerIn in den Vorstand gewählt werden.

Ein/e BeisitzerIn wird von der Mitgliederver­sammlung für die Dauer des Projekts, jedoch längstens für zwei Jahre gewählt.

Besteht ein Projekt länger als zwei Jahre, wird von der Mitgliederversammlung erneut ein/e VertreterIn des betreffenden Projekts als BeisitzerIn in den erweiterten Vorstand gewählt.

Eine Wiederwahl ist möglich.

 

3. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.

 

4. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, daß dem Vorstand für Vorstandstätigkeiten eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

Der Vorstand nimmt die Aufgaben und Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung nach entsprechendem Vereinsbeschluß wahr.

Er tritt regelmäßig, möglichst einmal im Quartal zusammen. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Eine Kopie dieses Protokolls ist sämtlichen Vorstands­mitgliedern, BeisitzerInnen sowie den besonderen VertreterInnen (§ 6 a) zuzustellen.

 

5. Setzt sich der Vorstand aus mehr als einem Mitglied zusammen, ist er beschlußfähig, wenn mindestens zwei der Mitglieder anwesend sind.

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse einstimmig (Konsensprinzip).

Die BeisitzerInnen haben bei Vorstandssitzungen Anwesenheitsrecht und Mitspracherecht, jedoch kein formales Stimmrecht. Gleiches gilt für die besonderen VertreterInnen (§ 6 a).

Setzt sich der Vorstand aus mehr als einem Mitglied zusammen, können Beschlüsse des Vorstands bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.

Schriftlich oder fernmündlich gefaßte Vorstands­beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem Vorstandsmitglied vorläufig zu unter­zeichnen.

 

6. Der Vorstand hat einmal im Jahr auf einer Mitgliederversammlung Rechenschaft über die geleistete Arbeit abzulegen. Gleiches gilt für die BeisitzerInnen (erweiterter Vorstand).

 

§ 6 a - Besondere Vertreterlnnen

1. Für bestimmte sachliche, örtliche oder projektbezogene Aufgabenkreise können vom Vorstand besondere VertreterInnen bestellt werden.

Die Bestellung erfolgt durch Beschluß.

 

2. Die besonderen VertreterInnen besitzen im Rahmen ihres Geschäftskreises / ihres Projektes rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht.

In finanziellen Angelegenheiten haben sie sich mit dem/der KassenwartIn abzusprechen. Sie haben einmal im Jahr auf einer Mitgliederversammlung Rechenschaft über die geleistete Arbeit abzulegen.

 

§ 7 - Wahl des Vorstands

Wählbar ist jedes Mitglied, das zum Zeitpunkt der Wahl dem Verein angehört. Es sollte mindestens ein Jahr dem Verein angehören.

 

1. Die Mitglieder des Vorstands werden mit absoluter Mehrheit der auf der Mitgliederversamm­lung anwesenden bzw. durch Anwesende vertre­tenen stimmberechtigten Mitglieder gewählt.

2. Die Abwahl eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder aus wichtigem Grund ist auf einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit der anwesenden bzw. durch Anwesende vertretenen Mitglieder möglich.

In diesem Fall bleibt der alte Vorstand solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.

 

3. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.

4. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange kommissarisch im Amt, bis ihre NachfolgerInnen gewählt sind und ihr Amt antreten können.

5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus oder legt sein Amt nieder, so kann ein anderes Mitglied des Vereins vom restlichen Vorstand einstimmig provisorisch an dessen Stelle berufen werden.

Auf der nächsten Mitgliederversammlung ist dieses provisorische Vorstandsmitglied für den Rest der Amtszeit zu bestätigen oder das Amt neu zu besetzen.

 

§ 8 - Die/der KassenwartIn

1. Die/der KassenwartIn ist für die finanziellen Angelegenheiten des Vereins zuständig.

2. Sie/er hat im Rahmen einer ordentlichen Buchführung über alle Einnahmen und Ausgaben sowie die satzungsgemäße Verwendung der Mittel einmal im Jahr Rechenschaft abzulegen.

3. Die/der KassenwartIn ist Teil des Vorstands. Über ihr/sein Amt wird im Rahmen der Vorstandswahlen nach §7 separat abgestimmt. Sollte das Amt der/des KassenwartIn im Rahmen der Vorstandswahlen nicht besetzt werden können, so kann die Mitgliederversammlung ein Vereinsmitglied, das nicht Teil des Vorstands ist, zur/zum KassenwartIn bestimmen. Es gelten dann folgende Regelungen:

3a. Die Wahl erfolgt entsprechend §8a der Satzung.

3b. Die/der KassenwartIn wird von der Mitgliederversammlung fürfür die Dauer von zwei Jahren gewähltgewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

 

§ 8 a – Wahl der/des KassenwartIn

1. Die/der KassenwartIn wird auf Vorschlag eines oder mehrerer Mitglieder mit absoluter Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden bzw. durch Anwesende vertretenen stimmberech­tigten Mitglieder gewählt, wobei unter Umständen in mehreren Wahlgängen abgestimmt wird.

Ab dem dritten Wahlgang sind maximal zwei KandidatInnen zugelassen (die im zweiten Wahl­gang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten, es sei denn, sie verzichten auf eine weitere Kandidatur; in diesem Fall ist mit der Wahl neu zu beginnen).

Ab dem vierten Wahlgang entscheidet die relative Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

2. Bestimmungen gemäß § 7 Absatz 2, 3, 4 und 5 der Satzung gelten sinnentsprechend auch für die KassenwartIn.

 

§ 9 - Geschäftsjahr und Rechnungslegung

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres.

2. Der Vorstand hat bis zum 31. März jedes Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahres­abschluß festzustellen.

 

§ 10 - Die Kassenprüfungskommission

1. Alljährlich findet eine Kassenprüfung durch drei Mitglieder statt, welche nicht dem Vorstand oder dem erweiterten Vorstand angehören und auch keine besonderen VertreterInnen sind.

2. Über die Prüfung ist ein Bericht anzufertigen, der von den KassenprüferInnen zu unterzeichnen und der Mitgliederversammlung vorzulegen ist.

3. Die drei KassenprüferInnen werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

 

§ 11 - Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Förderung von Bildung und Erziehung.

 

§ 12 – Datenschutzerklärung

Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

 

Stand: 13. März 2021

 

Seitenanfang ↑